Elektroauto: Ladekabel darf nicht über Gehweg gelegt werden | Recht | Haufe

2022-12-02 18:19:08 By : Ms. Grace Xu

Ladestationen für Elektroautos sind nach wie vor recht rar gesät. Weil eine Aufladestation direkt vor seiner Haustür war, wollte ein Mann zwei Ladekabel von seinem Grundstück über den Bürgersteig zur Ladestation verlegen. Zu gefährlich, urteilte das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Um sein Elektrofahrzeug und seinen Plug-In-Hybrid-Auto unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können, hatte ein Mann bei der Stadt Oberursel beantragt, ihm eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, über den Gehweg zwei Kabelleitungen legen zu dürfen.

Um die Behinderung für die Zeit des Ladevorgangs von geschätzten drei bis sechs Stunden gering zu halten, bot der Mann an, die am Boden liegenden Elektroleitungen mit maximal 4,3 Zentimeter hohen Kabelbrücken abzudecken. Somit sei es für Passanten gefahrenlos möglich, die Leitungen zu überqueren.

Die Stadt Oberursel lehnte dies ab. Begründung: Auch die abgedeckten Ladekabel seien Stolperfallen. Der störungsfreie Gemeingebrauch für Fußgänger sei durch die Behinderung, die von den Kabeln ausgehe, nicht mehr gewährleistet.

Der Fahrzeugbesitzer sah das anders und erhob Klage, die er wie folgt begründete:

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Es gebe keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Stadt.

Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dies sei vorliegend der Fall.

Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise darauf angewiesen sind, einen Rollstuhl oder einen Rollator zu nutzen, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können.

Auch der vom Kläger vorgebrachte Aspekt des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (BVerfG, Beschluss v. 24.3.2021, 1 BvR 2656/18) lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte Einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.

Die Mobilität des Klägers werde durch die Entscheidung ebenfalls nicht unangemessen eingeschränkt. Da er zwei Fahrzeuge besitze, habe er die Möglichkeit, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufzuladen.

(VG Frankfurt a.M., Urteil v. 24.02.2022, 12 K 540/21)

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